Gesetze, Satzungen, Grundsatzurteile
Wassergesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz - LWG -)
in der Fassung der Bekanntmachung
§ 51 a Beseitigung von Niederschlagswasser
(5) Die zuständige Behörde kann zur Wahrung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Niederschlagswasser durch Allgemeinverfügung festlegen, dass in bebauten oder zu bebauenden Gebieten eine Versickerung verboten ist.
1. Änderung vom 22.12.2005
§ 7 Anschluss- und Benutzungszwang
(2) Jeder Eigentümer oder jede Eigentümerin eines bebauten und/oder versiegelten Grundstücks ist im Rahmen seines/ihres Anschluss- und Benutzungsrechtes (§§ 3 bis 6) verpflichtet, sein/ihr Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen und ausschließlich diese zu benutzen (Anschluss- und Benutzungszwang).
§ 8 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(2) Der Eigentümer oder die Eigentümerin kann auf Antrag ganz oder teilweise vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser befreit werden, wenn für die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, die für den jeweiligen Anschluss notwendig sind, ein unverhältnismäßig hoher Aufwand erforderlich würde, der nicht zumutbar ist.
OVG NRW zu Anschlusskosten von 25.000 Euro
OVG NRW zur ortsnahen Regenwasserbeseitigung
Mit Blick auf die seit dem 11. Mai 2005 geänderte Fassung des § 51 a und § 53 LWG NRW (GV NRW 2005, Seite 463 ff.) weist das OVG NRW klarstellend nochmals darauf hin, dass mit dieser Gesetzesänderung erneut ein Wechsel bei der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung eingetreten ist. Während § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW alte Fassung zu einem automatischen Übergang der damals allgemein bei der Gemeinde liegenden Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser auf den Nutzungsberechtigten des Grundstückes führte, liegt nach der heutigen Gesetzeslage die Abwasserbeseitigungspflicht wieder bei der Gemeinde. Der Nutzungsberechtigte hat das Abwasser der Gemeinde zu überlassen (§ 53 Abs. 1 c Satz 1 LWG NRW). Beitragsrechtlich kann sich – so das OVG NRW – daraus ergeben, dass die Beitragspflicht mit der technischen Anschlussmöglichkeit an einen gemeindlichen Kanal wieder entsteht, da dieser nunmehr wieder typischerweise vorteilhaft ist.